Testament und Vermächtnis – Erbfolge weiblich
„Erbfolge weiblich“ ist ein Leitgedanke der Stiftung. Durch die SAPPhO Frauenwohnstiftung ist es möglich, dass das von Lesben geschaffene Vermögen verlässlich Lesben zugutekommen wird. Die satzungsgemäßen Ziele der Stiftung beinhalten darum weit mehr als nur die Schaffung von preiswertem Wohnraum.
Eine Erblasserin kann (Pflichtteilsansprüche ausgenommen) frei über ihr Vermögen verfügen und damit ihr wichtige Werte und Ziele über die eigene Lebensspanne hinaus gestalten. Mit einem Testament oder mit einem Vermächtnis zugunsten unserer Stiftung kann sie zum Ausdruck bringen, dass es ihr wichtig ist, dass Vermögen in Frauen-Lesbenhänden bleibt und für die Unterstützung dieses Personenkreises bestimmt ist.
Die Lesben, die uns als Erbin eingesetzt haben, wollten damit u.a. auch ein Zeichen für die feministische Ausrichtung unserer Stiftung setzen und sicherstellen, dass Frauen-Lesbeninteressen verwirklicht werden.
Da Vererben und Vermachen häufig fälschlicherweise in einen Topf geworfen werden, erklären wir hier kurz den Unterschied:
Die Erbschaft
Mit einer Erbschaft tritt die Haupterbin (auch ggf. als ErbInnengemeinschaft) die komplette Rechtsnachfolge der Erblasserin an, mit allen Rechten und Pflichten. Dazu gehören auch Schulden und Forderungen, unter anderem von Pflichtteilsberechtigten und VermächtnisnehmerInnen, die erfüllt werden müssen.
Das Vermächtnis
Bei einem Vermächtnis erhält die Begünstigte nur einen Teil oder Gegenstände aus dem Erbe und wird damit zur Gläubigerin gegenüber den ErbInnen, die wiederum SchuldnerInnen des Vermächtnisses sind. Die ErbInnen sind dazu verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen und die Gegenstände bzw. Vermögenswerte (Geld, Immobilien, Aktien, etc.), die vermacht wurden, auszuhändigen.
Eltern, eigene Kinder und möglicherweise deren Nachkommen sowie Ehepartnerinnen und Partnerinnen in eingetragenen Lebenspartnerschaften sind gesetzliche Erben und haben einen Pflichtteilsanspruch, den sie ggf. geltend machen können. Es ist empfehlenswert die Betroffenen zu informieren und ggf. vertraglich zu regeln, wie mit dem letzten Willen umgegangen werden soll.
Erbschaftssteuer
Bei der Begünstigung einer gemeinnützigen Stiftung fällt weder Schenkung- noch Erbschaftsteuer an. Das bedeutet, dass Sie für Vermögen, welches Sie geerbt oder geschenkt bekommen haben, bereits gezahlte Erbschaft- oder Schenkungsteuer bis zu 24 Monate nach Erhalt vom Finanzamt erstattet bekommen, wenn Sie dieses in eine gemeinnützige Stiftung einfließen lassen.
Des Weiteren müssen wir, als gemeinnützige Stiftung auf eine Erbschaft/Vermächtnis keine Erbschaftssteuer zahlen Das heißt, Ihr Erbe kommt voll den Stiftungszielen zu Gute. (Ausnahme, die Übernahme von Immobilienkrediten unterliegt der Grunderwerbsteuer).
Eine kostenfreie Broschüre zum Thema Erbrecht und Testament finden Sie hier:
Wenn Sie Interesse haben, unsere Stiftung in Ihrem Testament zu bedenken, wir beantworten gerne Ihre Fragen.
Ansprechpartnerin: Sibylle Nass
Telefon: +49 (0)176-324 751 35 (mobil)
E-Mail: post[at]sappho-stiftung.de
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